Berufliche Abschlüsse

 

Wer braucht eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation? 


Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft, sofern die Ausbildung im Ausland absolviert wurde. 
Ob die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt werden kann, wird im Anerkennungsverfahren überprüft. Dieses Verfahren wird bei allen Fachkräften mit einer ausländischen Berufsausbildung und bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung in reglementierten Berufen angewendet. 
 


 

Was ist der Unterschied zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen? 


Die meisten Ausbildungsberufe und viele akademischer Berufe sind nicht reglementiert. Das bedeutet, dass sie rechtlich nicht geschützt sind und somit nach einer Anerkennung der Qualifikation direkt ausgeübt werden können. Beispiele für nicht reglementierte Ausbildungsberufe im dualen System sind etwa Kraftfahrzeugmechatroniker*in oder Kauffrau für Büromanagement, Beispiele für nicht reglementierte akademische Berufe sind etwa Chemiker*in oder Mathematiker*in. 
Reglementierte Berufe sind hingegen rechtlich geschützt: Zum einen ist die Aufnahme und Ausübung eines solchen Berufs an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgeschrieben sind. Zum anderen ist das Führen einer Berufsbezeichnung hier auf Personen mit dieser Qualifikation beschränkt. Reglementierte Ausbildungsberufe sind z.B. im Gesundheitsbereich Kranken- und Altenpfleger*in, Hebamme, Physiotherapeut*in oder Notfallsanitäter*in und im pädagogischen Bereich z.B. Erzieher*in. Bei den akademischen Berufen sind vor allem medizinische und therapeutische Berufe reglementiert, wie (Fach)Arzt oder (Fach)Ärztin, Apotheker*in oder Psychotherapeut*in, aber auch Berufe wie Ingenieur*in, Architekt*in, Lehrer*in, Sozialpädagog*in, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. 


 

 Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren? 




Staatlich anerkannter Abschluss

Für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation müssen Nachweise vorgelegt werden. Hat man im Ausland eine Ausbildung mit einem staatlich anerkannten Abschluss absolviert, erfüllt dies in der Regel diese Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren. 
Allerdings gelten nicht nur Ausbildungs- und Befähigungsnachweise als Berufsqualifikation, auch eine „einschlägige Berufserfahrung“ erfüllt unter Umständen diese Voraussetzung (v.a. bei IT-Spezialist*innen). Bei dualen Ausbildungsberufen kann hier möglicherweise eine Qualifikationsanalyse, bei der in praktischen Fachgesprächen oder bei Probearbeit die Fähigkeiten der*des Antragstellenden geprüft werden, zur vollen oder teilweisen Anerkennung führen. Dieses Verfahren ist aber nur möglich, wenn unverschuldet, z.B. durch Flucht, keine Dokumente vorgelegt werden können. 

Referenzberuf  

Berufsbezeichnungen sind in verschiedenen Ländern nicht immer gleich, Ausbildungen erst recht nicht. Um daher eine berufliche Qualifikation tatsächlich beurteilen zu können, muss ein Beruf, den es in Deutschland gibt und der dem Beruf im Herkunftsland möglichst ähnlich ist, festgelegt werden. 

Antragstellung bei der zuständigen Stelle 

 
Der Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikation muss mindestens aus folgenden Unterlagen bestehen:
  • dem Antragsformular im Original,
  • einem Identitätsnachweis,
  • einem tabellarischen Lebenslauf mit allen absolvierten Ausbildungsgängen und ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • Ausbildungsnachweisen mit möglichst genauer Darstellung über die Inhalte und Dauer der Ausbildung und/oder Nachweisen über die einschlägige Berufserfahrung
  • und einer Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Bei reglementierten Berufen muss außerdem die Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorgelegt werden (z.B. bei Heilberufen: Approbation im Herkunftsland). 
Die Nachweise müssen nur als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Sie müssen in der Regel auch übersetzt sein. 
Welche Stelle für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.  Meistens sind aber die verschiedenen Berufskammern für die Prüfung zuständig:
  • für handwerkliche Berufe sind die regionalen Handwerkskammern zuständig,
  • für Berufe in der Landwirtschaft sind die regionalen Landwirtschaftskammern zuständig
  • und für alle anderen unternehmerischen Berufe ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval der Industrie- und Handelskammer) zuständig. 
  • Viele freie Berufe haben eigene Kammern, etwa die Apotheker-, Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit in anderen Berufen, vor allem bei medizinischen und pädagogischen Berufen, sind meist Landesbehörden zuständig. 
Eine Ausnahme gibt es bei nicht reglementierten Berufen in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Berlin und dem Saarland, hier ist für die Ausstellung eines Gleichwertigkeitsbescheids die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zuständig. 
Sehr hilfreich ist insbesondere bei diesem Schritt der Anerkennungs-Finder des Bundesinstituts für Berufsbildung.
 

Gleichwertigkeitsprüfung 

Ist der Antrag gestellt, prüft die jeweilige Stelle, ob die ausländische Qualifikation einer in Deutschland erworbenen Qualifikation gleichwertig ist. Diese Prüfung kann 3 bis 4 Monate dauern. Spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags teilt die zuständige Stelle mit, ob noch Dokumente für die Prüfung fehlen. Liegen alle notwendigen Dokumente vor, fängt eine Frist von 3 Monaten an zu laufen, die ein Mal um einen Monat verlängert werden kann. Eine Ausnahme gibt es beim beschleunigten Fachkräfteverfahren, hier soll das Verfahren innerhalb von 2 Monaten abgeschlossen sein. 
Die Kosten für dieses Verfahren belaufen sich in der Regel auf 100€ bis 600€, abhängig vom Aufwand des Verfahrens. Die Gebühr für einen Gleichwertigkeitsbescheid bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beispielsweise beträgt 485€. Dazu können noch Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen anfallen. Stipendien oder Förderungen über bestimmte Programme sind möglich. 

Ergebnisse   

1. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens teilt die zuständige Stelle in einem Bescheid mit. Es gibt 3 Möglichkeiten: 
„Die Berufsqualifikation wird anerkannt.“ (volle Gleichwertigkeit) Zwischen der Ausbildung im Herkunftsland und dem deutschen Referenzberuf bestehen keine wesentlichen Unterschiede. 
2. „Die Berufsqualifikation wird teilweise anerkannt.“ (teilweise Gleichwertigkeit) Es bestehen Unterschiede im Inhalt oder der Dauer der Ausbildung oder es werden unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten gelehrt. Diese Unterschiede können aber ausgeglichen werden. Dabei muss man zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterscheiden: 
  • nicht reglementierte Berufe: der oder die Antragsteller*in kann eine Anpassungsqualifizierung absolvieren und binnen     5 Jahren einen Folgeantrag stellen, um die vollständige Anerkennung zu erhalten. 
  • reglementierte Berufe: die zuständige Stelle legt eine Ausgleichsmaßnahme fest, mit der die Unterschiede ausgeglichen werden können, z.B. ein Anpassungslehrgang, eine Eignungsprüfung oder eine Kenntnisprüfung. Nach erfolgreichem Abschluss wird die Gleichwertigkeit festgestellt. Danach werden die weiteren Voraussetzungen für die Berufszulassung geprüft. 
3. „Die Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.“ (keine Gleichwertigkeit) 
In der Ausbildung bestehen so große Unterschiede, dass diese nicht mehr durch eine bestimmte Maßnahme ausgeglichen werden können. 
 
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier
 
Sie haben nicht gefunden, was Sie suchen?
Informationen zum Thema Arbeit und Beruf und zu den rechtlichen Grundlagen für einen Aufenthalt als Fachkraft mit Berufsausbildung und als akademische Fachkraft finden Sie hier.