Aufenthalt für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

 

Für wen gilt diese Regelung?

 

Das Aufenthaltsgesetz (§ 18) definiert den Grundsatz der Fachkräftezuwanderung: Diese diene der „Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften“ und orientiere sich an den „Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland“.

Wenn Sie einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss haben, können Sie als Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU beantragen.

Deutschkenntnisse sind laut Gesetz nicht erforderlich, sind aber bei der Ausübung des Berufs mindestens hilfreich, wenn nicht sogar notwendig und bei einer aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fast unentbehrlich. Wenn Sie nach 4 Jahren B1-Kenntnisse nachweisen können, können Sie direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Für Inhaber*innen der Blauen Karte EU verkürzt sich diese Frist, wenn Sie B1-Kenntnisse nachweisen können, sogar auf 21 Monate.


 

Was sind die Voraussetzungen?

 

Die hier genannten Gehaltsgrenzen gelten alle für das Jahr 2023.

Jobangebot

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit muss ein konkretes Jobangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Die Qualifikation muss zu der Beschäftigung befähigen, die Arbeit ist also auch in einem verwandten Beruf sowie in Berufen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, möglich. Bei der Blauen Karte EU muss die Tätigkeit der Qualifikation angemessen sein. Mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ kann ein solches Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden.

Mindestgehalt
Akademische Fachkräfte, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, können nach Deutschland kommen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern können. Liegen Sie oberhalb der u.g. Gehaltsschwelle, wird die Aufenthaltserlaubnis Blaue-Karte (EU) erteilt. Wird die Gehaltsgrenze nicht erreicht, dann als Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG. Es gilt zu unterscheiden zwischen Fachkräften, die
  • ein Jahresgehalt von mindestens 58.400€ brutto bekommen. Sie erhalten die Blaue Karte EU.
  • ein Jahresgehalt von mindestens 45.552€ brutto bekommen und in sogenannten Mangelberufen arbeiten  (Naturwissenschaftler*in, Mathematiker*in, Ingenieur*in, Arzt oder Ärztin oder IT-Fachkräfte ausüben. Sie können auch die Blaue Karte EU erhalten.
  • ein Jahresgehalt unterhalb der Gehaltsgrenze erreichen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Ein Gehalt von mindestens 48.1800€ oder eine angemessene Altersversorgung muss immer nachgewiesen werden, wenn die Fachkraft älter als 45 Jahre ist.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Auch hier ist die Unterscheidung durch die Gehaltsgrenze wichtig.
  • Fachkräften mit akademischer Ausbildung wird die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt, wenn sie die Gehaltsgrenze von 58.400€ erreichen.
  • Fachkräfte unterhalb dieser Grenze benötigen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dabei prüft sie, ob die Arbeitsbedingungen – also z.B. Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubszeitregelung – mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind.
Nur für Akademiker
Bevor eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU erteilt werden kann, muss geprüft werden, ob es sich um eine*n Akademiker*in handelt. Dazu wird geprüft, ob es ein deutscher Hochschulabschluss ist oder  der ausländische Hochschulabschluss anerkannt ist oder einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Es geht dabei nicht um die Anerkennung der beruflichen Qualifikation, also ob wesentliche Unterschiede zum entsprechenden deutschen Abschluss bestehen. Es geht nur darum, ob es überhaupt ein akademischer Abschluss ist in einem geregelten, anerkannten Studiengang, mindestens auf Bachelorniveau. Dabei hilft die Datenbank „anabin“. Ist sowohl die Hochschule als auch der Hochschulabschluss mit „H+“ gekennzeichnet, ist der Abschluss anerkannt. Ist wenigstens eins von beiden mit „H+/-“ gekennzeichnet, kann eine individuelle Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) angefordert werden. Bei IT-Spezialist*innen gibt es eine Ausnahme: hier reichen 3 Jahre Berufserfahrung während der letzten 7 Jahre, dann sind aber B1-Deutschkenntnisse und ein Mindestgehalt von 52.560€ brutto erforderlich.
 
Berufsausübungserlaubnis
Bei reglementierten Berufen (z.B. Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen oder Ingenieur*innen) ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Diese wird erteilt, wenn auch die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wird. Hier wird dann geprüft, ob die abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. Ggf. sind Anpassungsmaßnahmen oder eine Kenntnisprüfung erforderlich.
Lebensunterhaltssicherung
Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis und ist daher bis auf einige Ausnahmen immer nötig. Das Gehalt einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung erfüllt in der Regel diese Voraussetzung.

Pass und geklärte Identität

Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.

Kein Ausweisungsinteresse

Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).

Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.

Einreise mit dem erforderlichen Visum

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist erforderlich, dass die Person mit einem entsprechenden Visum eingereist ist. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.

 
Aufenthalt für akademische Fachkräfte - Links
Die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten sind in den §§ 18 und 18b Aufenthaltsgesetz geregelt.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialist*innen finden Sie auf www.make-it-in-germany.de.
Jobangebot
Das Formular für den Nachweis des Jobangebots finden Sie auf der Internetseite des BMI.
Mindestgehalt
In der Liste der Europäischen Kommission zu Berufsklassifikationen sind die Gruppen 21, 221 und 25 als sogenannte Engpassberufe eingestuft - für diese gilt die niedrigere Gehaltsgrenze.
Anerkennung der Qualifikation
Ob Ihr Abschluss anerkannt ist, können Sie in der Datenbank "anabin" überprüfen. Informationen zur Zeugnisbewertung finden Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Die Ausnahmeregelung für IT-Spezialist*innen finden Sie in § 6 der Beschäftigungsverordnung.
Berufsausübungserlaubnis
Bei "anabin" können Sie auch herausfinden, ob Ihr Beruf reglementiert ist. Eine Liste aller reglementierten Berufe finden Sie hier.
Weitere wichtige Regelungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen finden Sie in § 5 AufenthG und zu eventuell bestehenden Einreiseverboten in § 11 AufenthG.
Sie haben nicht gefunden, was Sie suchen?
Hier finden Sie Informationen zum Thema Arbeit und Beruf sowie zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und beruflichen Abschlüssen
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier