Für wen gilt diese Regelung?
Das Aufenthaltsgesetz (§ 18) definiert den Grundsatz der Fachkräftezuwanderung: Diese diene der „Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften“ und orientiere sich an den „Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland“.
Wenn Sie einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder vergleichbaren Hochschulabschluss haben, können Sie als Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU beantragen.
Deutschkenntnisse sind laut Gesetz nicht erforderlich, sind aber bei der Ausübung des Berufs mindestens hilfreich, wenn nicht sogar notwendig und bei einer aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fast unentbehrlich. Wenn Sie nach 4 Jahren B1-Kenntnisse nachweisen können, können Sie direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Für Inhaber*innen der Blauen Karte EU verkürzt sich diese Frist, wenn Sie B1-Kenntnisse nachweisen können, sogar auf 21 Monate.
Was sind die Voraussetzungen?
Die hier genannten Gehaltsgrenzen gelten alle für das Jahr 2023.
Jobangebot
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit muss ein konkretes Jobangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Die Qualifikation muss zu der Beschäftigung befähigen, die Arbeit ist also auch in einem verwandten Beruf sowie in Berufen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen, möglich. Bei der Blauen Karte EU muss die Tätigkeit der Qualifikation angemessen sein. Mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ kann ein solches Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden.
- ein Jahresgehalt von mindestens 58.400€ brutto bekommen. Sie erhalten die Blaue Karte EU.
- ein Jahresgehalt von mindestens 45.552€ brutto bekommen und in sogenannten Mangelberufen arbeiten (Naturwissenschaftler*in, Mathematiker*in, Ingenieur*in, Arzt oder Ärztin oder IT-Fachkräfte ausüben. Sie können auch die Blaue Karte EU erhalten.
- ein Jahresgehalt unterhalb der Gehaltsgrenze erreichen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
- Fachkräften mit akademischer Ausbildung wird die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt, wenn sie die Gehaltsgrenze von 58.400€ erreichen.
- Fachkräfte unterhalb dieser Grenze benötigen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dabei prüft sie, ob die Arbeitsbedingungen – also z.B. Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubszeitregelung – mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind.
Pass und geklärte Identität
Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.
Kein Ausweisungsinteresse
Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).
Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.
Einreise mit dem erforderlichen Visum
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist erforderlich, dass die Person mit einem entsprechenden Visum eingereist ist. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.












