Für wen gilt diese Regelung?
Was sind die Voraussetzungen?
Beim Kindernachzug werden keine deutschen Sprachkenntnisse verlangt. Nur wenn ein Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist und nicht gemeinsam (innerhalb von drei Monaten) mit seinen Eltern oder seinem personensorgeberechtigten Elternteil einreist, muss es Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen. Dies entfällt, wenn aus anderen Gründen von einer “einfachen” Integration ausgegangen werden kann (z.B. aufgewachsen im EU-Ausland, Besuch deutscher Schule). Ebenso ist kein Sprachnachweis erforderlich, wenn der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgt als Fachkraft tätig ist.
Pass und geklärte Identität
Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der nachziehenden Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.
Kein Ausweisungsinteresse
Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).
Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.
Einreise mit dem erforderlichen Visum
Wenn eine Familienzusammenführung geplant ist, muss die Einreise auch mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, sonst kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.
Gültige Ehe
Eine Ehe ist dann gültig, wenn die beiden Partner zum Zeitpunkt der Hochzeit mindestens 18 Jahre alt waren und eine Heiratsurkunde vorlegen können. Es ist auch möglich, ein Visum zur Eheschließung zu erhalten. Dann muss das Standesamt in Deutschland bestätigen, dass die Eheschließung in Deutschland zeitnah nach der Einreise stattfinden kann. Hierzu müssen beim Standesamt in Deutschland die notwendigen Unterlagen zur Eheschließung vorgelegt werden.
Eheliche Lebensgemeinschaft
Das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland muss geplant sein. Die Visastelle und die Ausländerbehörde prüfen, ob es sich nur um eine sogenannte „Scheinehe“ oder sogar um eine „Zwangsehe“ handelt. Dafür wird der oder die Visumantragssteller*in bei der Visastelle und der oder die Ehepartner*in bzw. Verlobte bei der deutschen Ausländerbehörde gleichzeitig befragt. Durch diese Befragung soll festgestellt werden, inwieweit die Verlobten oder Eheleute sich kennen und ob es sich um eine ernsthafte Beziehung handelt.










