Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

 

Für wen gilt diese Regelung?

Der Schutz der Familie ist ein Grundrecht. Deshalb haben Ehepartner*innen und Kinder von Ausländer*innendie einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Einreise können sie ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Allerdings gibt es hier hohe Hürden, die weiter unten erklärt werden.
Personen, die unmittelbar nach der Einreise eine*n Ausländer*in heiraten, können dazu ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen.
Für international Schutzberechtigte, also Personen, die ihr Asylverfahren in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und ihre Familie nachholen möchten, müssen nicht alle der hier beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Für Geflüchtete, die im Asylverfahren sind oder die abgelehnt wurden und „nur geduldet sind“ ist ein Familiennachzug jedoch nicht möglich. Bei einigen humanitären Aufenthaltserlaubnissen geht der Familiennachzug nur in bestimmten Fällen. Bei Fragen zu Einzelfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Migrations- oder Flüchtlingsberatungsstelle vor Ort.

 

Was sind die Voraussetzungen?

Aufenthaltstitel des*der Stammberechtigten
Der Familiennachzug zu einem Ausländer oder einer Ausländerin in Deutschland ist nur möglich, wenn diese*r einen Aufenthaltstitel hat. Das kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, zum Zweck der Erwerbstätigkeit, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sein. Ein paar Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen sind allerdings vom Familiennachzug ausgeschlossen, aufgelistet sind diese in § 29 Abs. 3 AufenthG oder der Familiennachzug geht nur nur in bestimmen Fällen.
Lebensunterhaltssicherung
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, muss der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert sein. Das bedeutet, dass das Einkommen der Familie (Eltern bzw. Ehepartner*in) reichen muss, um Ernährung, Kleidung, Wohnung und die Krankenversicherung sowie weitere Grundbedürfnisse zu bezahlen. Das Kindergeld, Elterngeld, der Kinderzuschlag oder BAföG werden dabei zum Einkommen der Eltern hinzugerechnet.
Die monatlichen Bedarfe richten sich nach den Vorschriften im Zweiten bzw. Zwölften Sozialgesetzbuch. Die Migrationsberatungsstellen in Deutschland können dabei behilflich sein, das Einkommen zu berechnen und zu bestimmen, ob es hoch genug ist.
Ausreichender Wohnraum
Die Wohnung muss groß genug sein. Der Wohnraum gilt als ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied (ab 2 Jahren) etwa 12 Quadratmeter zur Verfügung stehen und Küche, Bad und WC vorhanden sind. In manchen Bundesländern kann es auch ausreichen, wenn mindestens 9 Quadratmeter für eine erwachsene Person zur Verfügung stehen.
Sprachkenntnisse
In der Regel müssen vor der Einreise Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Beim Ehegattennachzug werden einfache deutsche Sprachkenntnisse verlangt, also auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. wenn der Spracherwerb wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist, wenn er nicht zumutbar ist oder wenn der Ehegatte oder die Ehegattin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Hochqualifizierte ist. Die Prüfung für das Sprachzertifikat kann beim Goethe-Institut, bei Telc, beim ÖSD oder beim TestDaF-Institut abgelegt werden.

Beim Kindernachzug werden keine deutschen Sprachkenntnisse verlangt. Nur wenn ein Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist und nicht gemeinsam (innerhalb von drei Monaten) mit seinen Eltern oder seinem personensorgeberechtigten Elternteil einreist, muss es Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen. Dies entfällt, wenn aus anderen Gründen von einer “einfachen” Integration ausgegangen werden kann (z.B. aufgewachsen im EU-Ausland, Besuch deutscher Schule). Ebenso ist kein Sprachnachweis erforderlich, wenn der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgt als Fachkraft tätig ist.

Pass und geklärte Identität

Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der nachziehenden Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.

Kein Ausweisungsinteresse

Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).

Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.

Einreise mit dem erforderlichen Visum

Wenn eine Familienzusammenführung geplant ist, muss die Einreise auch mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, sonst kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.

Gültige Ehe

Eine Ehe ist dann gültig, wenn die beiden Partner zum Zeitpunkt der Hochzeit mindestens 18 Jahre alt waren und eine Heiratsurkunde vorlegen können. Es ist auch möglich, ein Visum zur Eheschließung zu erhalten. Dann muss das Standesamt in Deutschland bestätigen, dass die Eheschließung in Deutschland zeitnah nach der Einreise stattfinden kann. Hierzu müssen beim Standesamt in Deutschland die notwendigen Unterlagen zur Eheschließung vorgelegt werden.

Eheliche Lebensgemeinschaft

Das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland muss geplant sein. Die Visastelle und die Ausländerbehörde prüfen, ob es sich nur um eine sogenannte „Scheinehe“ oder sogar um eine „Zwangsehe“ handelt. Dafür wird der oder die Visumantragssteller*in bei der Visastelle und der oder die Ehepartner*in bzw. Verlobte bei der deutschen Ausländerbehörde gleichzeitig befragt. Durch diese Befragung soll festgestellt werden, inwieweit die Verlobten oder Eheleute sich kennen und ob es sich um eine ernsthafte Beziehung handelt.

 
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier