Arbeit und Beruf

 

Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer*in?


Wenn „Erwerbstätigkeit erlaubt“ in Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt ist, dürfen Sie in Deutschland arbeiten.

Aber was sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer*in, wenn Sie krank sind oder wenn Ihnen gekündigt wird? Einen ersten Überblick über diese und weitere Fragen finden Sie hier:

Seit 2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Im Jahr 2020 beträgt dieser 9,35€. Die maximale Arbeitszeit pro Woche bei einer Vollzeitstelle beträgt 40 Stunden, also maximal 8 Stunden pro Arbeitstag bei einer 5-Tage-Woche. Außerdem sind Ruhepausen und Ruhezeiten gesetzlich geregelt, z.B. haben Sie nach 6 Stunden Arbeit Anspruch auf 30 Minuten Pause, bei 9 Stunden erhöht sich dies auf 45 Minuten.

 

Ein Vertrag für eine befristete Stelle oder für eine Ausbildung muss immer schriftlich vorliegen. Bei einer unbefristeten Stelle ist auch ein mündlicher Vertrag gesetzlich wirksam, Sie haben aber auch hier ein Recht auf einen schriftlichen Vertrag. Bei der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrags erhalten Sie ein Exemplar.

 

In einem schriftlichen Arbeitsvertrag stehen in der Regel:

  • Ihr Name und Ihre Adresse
  • der Vertragsbeginn
  • ggf. die Befristung Ihres Vertrags
  • wie lange die Probezeit dauert
  • Ihr Arbeitsort
  • Ihre Arbeitszeit
  • eine Tätigkeitsbeschreibung
  • Ihr Arbeitsentgelt, also Ihr Gehalt (in Brutto)
  • Ihre Urlaubsansprüche
  • Kündigungsfristen
  • falls bestimmte Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Zusätzliches regeln, steht auch dies in Ihrem Arbeitsvertrag
 

Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder auch einzelnen Arbeitgebern geschlossen. Sie regeln in erster Linie die Lohnhöhe und Arbeitszeiten (also auch Überstunden, Feiertagsarbeit und andere finanzielle Ansprüche), Probezeit und Kündigungsfristen.

 

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die von Ihnen geleistete Arbeit zu bezahlen. In der Regel wird Ihr Lohn auf ein Girokonto bei einer Bank überwiesen. Am Monatsende legt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Lohnabrechnung vor. Dort steht, wieviel Sie gearbeitet und verdient haben und welche Beiträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen werden.

 

Der Bruttolohn wird mit dem Arbeitgeber vereinbart. Von diesem werden noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen.

Steuern:

  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag (noch bis Dezember 2020)
  • Kirchensteuer (wenn Sie Mitglied in einer christlichen Kirche sind)

Sozialabgaben:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

Es gilt also die Formel:
Nettogehalt + Steuern + Sozialabgaben = Bruttogehalt

Wie hoch die Steuern und Sozialabgaben sind, hängt mit der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer Steuerklasse zusammen. Wer sehr viel verdient, muss mehr Steuern zahlen, wer sehr wenig verdient unter Umständen gar keine. Die Steuerklasse richtet sich danach, ob Sie ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder ob Sie mit Ihren Kindern in einem Haushalt leben.

 

Ihr Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, Ihre Arbeit zu bezahlen, auch wenn Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Der erste Schritt ist, dem Arbeitgeber ein Schreiben mit allen Informationen zu schicken: also Ihre geleisteten Arbeitsstunden, den Betrag und Ihre Bankdaten. Setzen Sie unbedingt eine Zahlungsfrist (z.B. 2 Wochen). Wichtig ist auch, das Original, welches Sie per Einschreiben mit der Post an den Arbeitgeber schicken, zu unterschreiben.

Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb der gesetzten Frist, können Sie bei einem Arbeitsgericht eine Klage einreichen.

 

Ja, bei einer 5-Tage-Arbeitswoche haben Sie gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 bezahlte Werktage pro Jahr. Soweit nach dem jeweiligen Tarifvertrag ein höherer Urlaubsanspruch zusteht, gilt dieser. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen mehr Urlaubstage gewähren, aber nicht weniger. Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, wird der Urlaubsanspruch angepasst.

 

Ja, wenn Sie seit 4 Wochen bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dazu müssen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie erhalten in der ersten 6 Wochen weiterhin Ihr volles Gehalt, danach können Sie Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse beanspruchen.

 

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners, die darauf zielt, ein Vertragsverhältnis zu beenden. Es gibt außerordentliche – oft fristlose – Kündigungen sowie ordentliche Kündigungen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem besonders schwerwiegenden und vorsätzlichen Regelverstoß möglich, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Bei einer ordentlichen Kündigung werden die vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten, dafür müssen Sie aber keine Gründe angeben. Als Arbeitnehmer*in genießen Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nur in 3 Fällen kündigen kann: aus personenbedingten Gründen (z.B. bei langen Krankheitszeiten), aus verhaltensbedingten Gründen oder aus betriebsbedingten Gründen.

Wenn Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren wollen, können Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen.

 

Die Probearbeit dient in der Regel dazu, dass Sie und Ihr (möglicherweise) zukünftiger Arbeitgeber besser kennenlernen können. Sie dauert oft einen Tag, manchmal auch bis zu 5 Tagen. Wenn Sie schon selbstständige Tätigkeiten für das Unternehmen ausüben, muss die Probearbeit vergütet werden. Lernen Sie während der Probearbeit lediglich Ihren Arbeitsplatz genauer kennen und erwirtschaften Sie keinen Mehrwert, muss sie nicht bezahlt werden.

Probearbeit geschieht, bevor ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

 

Die Probezeit wird im Arbeitsvertrag vereinbart, darf aber maximal 6 Monate dauern. In dieser Zeit können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Angabe von besonderen Gründen aufkündigen. Danach greift der Kündigungsschutz und eine Kündigung ist nur noch aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich.

 

Während der Elternzeit arbeiten junge Mütter oder Väter zeitlich nur beschränkt, behalten aber trotzdem ihren Arbeitsplatz. Die Elternzeit können Sie in den ersten 3 Jahren beanspruchen. Während der ersten 12 Monate erhalten Sie Elterngeld, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen, erhöht sich dieser Zeitraum auf 14 Monate.

 

Bricht z.B. in einer Krise der Großteil der Aufträge an eine Firma weg, kann sie die Angestellten in Kurzarbeit schicken. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit verkürzt wird, um den Arbeitsausfall auszugleichen. Der Arbeitgeber bezahlt dann Kurzarbeitergeld, das sich, wenn es nicht anders vereinbart ist, um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit reduziert.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist unschädlich für die nach dem Aufenthaltsgesetz notwendige Lebensunterhaltssicherung.

 

Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn Sie formal selbstständig sind, tatsächlich aber nichtselbstständige Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis leisten. Damit umgeht der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Bestimmungen, die eigentlich dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, und zahlt keine Sozialabgaben oder Lohnsteuer. Stellt die Rentenversicherung oder das Finanzamt fest, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, drohen dem Arbeitgeber hohe Geldstrafen.

 

Bei einem Minijob verdienen Sie höchstens 450€ monatlich. Eine solche geringfügige Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Ein Beitrag für die Rentenversicherung muss hingegen gezahlt werden, allerdings ist hier eine Befreiung möglich. Auch bei einem Minijob haben Sie Anspruch auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz, außerdem gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35€, das heißt die maximale Arbeitszeit pro Monat beträgt etwa 48 Stunden.

 

Ein Praktikum ist kein reguläres Arbeitsverhältnis, trotzdem sind Sie in jedem Fall unfallversichert. Bei der Bezahlung gibt es Unterschiede: während ein Pflichtpraktikum, z.B. während eines Studiums, nicht bezahlt wird, muss bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als 3 Monate dauert, der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

 

Gewerkschaften erkämpfen Tarifverträge, höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist ein Dachverband von 8 Mitgliedsgewerkschaften und mit etwa 6 Millionen organisierten Arbeitnehmer*innen einer der größten Gewerkschaftsbünde der Welt.

Mitgliedsgewerkschaften sind die:

  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  • Industriegesellschaft Metall (IG Metall)
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP)
  • Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  • Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)
  • Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)

Außerdem gibt es noch weitere, kleinere Gewerkschaften, z.B. den Deutschen Beamtenbund, den Marburger Bund, die Vereinigung Cockpit oder der Christlichen Gewerkschaftsbund.

Als Gewerkschaftsmitglied müssen Sie zwar einen Mitgliedsbeitrag zahlen, bekommen dafür aber eine Rechtsschutzversicherung und können sich bei Uneinigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber kostenlos von einem Rechtsanwalt beraten und ggf. bei einem Gerichtsverfahren vertreten lassen.

 
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Rechtliche Grundlagen für den Aufenthalt als Fachkraft mit Berufsausbildung und als Fachkraft mit akademischer Ausbildung finden Sie hier.
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Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier