Aufenthalt für Fachkräfte mit Berufsausbildung

 

Für wen gilt diese Regelung?

 

Das Aufenthaltsgesetz definiert den Grundsatz der Fachkräftezuwanderung: Diese diene der „Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften“ und orientiere sich an den „Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland“.

Wenn Sie also eine inländische qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, können Sie als Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen.

Deutschkenntnisse sind laut Gesetz nicht erforderlich, sind aber bei der Ausübung des Berufs mindestens hilfreich, wenn nicht sogar notwendig und bei einer aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fast unentbehrlich. Wenn Sie nach 4 Jahren B1-Kenntnisse nachweisen können, können Sie direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen.


 

Was sind die Voraussetzungen?

 
Jobangebot
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder sogar schon ein Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Die Qualifikation muss zu der Beschäftigung befähigen, es ist also auch die Arbeit verwandten Berufen möglich, z.B. kann eine Bäckerin auch als Konditorin arbeiten. Mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ kann ein solches Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden. Mit der Änderung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz genügt es ab November 2023, dass jemand, der eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung mitbringt, eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, das muss nicht mehr zwingend im erlernten Beruf sein.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur muss grundsätzlich der Beschäftigung zustimmen. Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Dabei prüft die BA, ob die Arbeitsbedingungen – also z.B. Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubszeitregelung – mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind.
Anerkennung der Qualifikation
Wurde die Berufsausbildung nicht in Deutschland absolviert, muss für eine Aufenthaltserlaubnis   die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation festgestellt werden (§18 Abs. 2 Nr. 4).   Wenn keine wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung oder im Berufsbild existieren, wird im Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsbescheid die volle Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf bescheinigt. Wird eine “teilweise Gleichwertigkeit” bescheinigt, da wesentliche Unterschiede bestehen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation (durch eine Anpassungsmaßnahme) beantragt werden.
Ab März 2024 muss die Berufsausbildung in nicht reglementierten Berufen nicht mehr in Deutschland anerkannt werden, wenn a) schon mindestens zwei Jahre Berufserfahrung (in den letzten sieben Jahren) nachgewiesen werden kann, b) die Berufsqualifikation im Herkunftsland staatlich anerkannt ist und c) ein Mindestgehalt vorliegt oder tarfigemäß bezahlt wird (§19c AufenthG; § 6 Beschäftigungsverordnung neu). Sofern jemand im Herkunftsland eine mindestens zweijährige Berufsausbildung gemacht hat, die einer deutschen Berufsausbildung ungefähr vergleichbar ist -  auch wenn sie etwas unterschiedlich ist – kann dann leichter bei Erfahrungen in dem Beruf auch als Fachkraft nach Deutschland kommen.     
Berufsausübungserlaubnis
Bei reglementierten Berufen (dazu zählen vor allem Berufe im gesundheitlichen und pädagogischen Bereich, aber auch manche technische Berufe) ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Diese wird erteilt, wenn auch die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wird.
Lebensunterhaltssicherung
Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis und ist daher bis auf einige Ausnahmen immer nötig. Der Lohn oder das Gehalt einer Fachkraft mit Berufsausbildung erfüllt in der Regel diese Voraussetzung.
Altersvorsorge Bei Fachkräften über 45 muss zudem eine angemessene Altersversorgung vorliegen.
Pass und geklärte Identität
Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.
Kein Ausweisungsinteresse
Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).
Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.
Einreise mit dem erforderlichen Visum
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist erforderlich, dass die Person mit einem entsprechenden Visum eingereist ist. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.
 
Besondere Regelungen
 
Bei manchen Berufsgruppen kann die Bundesagentur ihre Zustimmung auch unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilen:
 

Федеральное ведомство по трудоустройству может выдать вид на жительство преподавателям иностранных языков для преподавания в школах на родном языке. То же самое касается - с проверкой на приоритетность - поваров-специалистов для работы в специализированном ресторане. Это регулируется § 11 Постановления о трудоустройстве.

 

Die Bundesagentur für Arbeit kann Ausländer*innen, die für eine saisonabhängige Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken vermittelt wurden, eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung für die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Diese Beschäftigung darf 6 Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Welche Voraussetzungen für die saisonabhängige Beschäftigung vorliegen müssen, ist in § 15a der Beschäftigungsverordnung geregelt. Eine Auflistung, für welche Staatsangehörigen der Abs. 1 bzw. Abs. 2 gilt, ist im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geregelt.

 

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Zustimmung erteilen, wenn die Person eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt und eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation abgeschlossen hat. Die genauen Voraussetzungen sind in § 24a der Beschäftigungsverordnung aufgelistet. (Gesetzesänderung hierzu tritt am 18.11.2023 in Kraft) 

 
Aufenthalt für Fachkräfte mit Berufsausbildung - Links
Die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten sind in den §§ 18 und 18a Aufenthaltsgesetz geregelt.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel finden Sie auf www.make-it-in-germany.de.
Jobangebot
Das Formular für den Nachweis des Jobangebots finden Sie auf der Internetseite des BMI.
Anerkennung der Qualifikation
Informationen dazu finden Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Berufsausübungserlaubnis
Bei "anabin" können Sie herausfinden, ob Ihr Beruf reglementiert ist. Eine Liste aller reglementierten Berufe finden Sie hier.
Weitere wichtige Regelungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen finden Sie in § 5 AufenthG und zu eventuell bestehenden Einreiseverboten in § 11 AufenthG.
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Bitte beachten Sie:
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