Hochschulabschlüsse

 

Wer braucht eine Anerkennung des Hochschulabschlusses? 

 

Reglementierte und nicht-reglementierte Berufe: 
 
Die meisten Berufe sind nicht reglementiert. Das bedeutet, dass man sich mit einem abgeschlossenen Studium eigentlich direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben kann.  
Bei reglementierten Berufen hingegen sind die Aufnahme und Ausübung an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgeschrieben sind. Auch ist das Führen einer Berufsbezeichnung hier auf Personen mit dieser Qualifikation beschränkt. Reglementiert sind z.B. medizinische und therapeutische Berufe, Ingenieur*in, Architekt*in, Lehrer*in, Sozialpädagog*in, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Bei diesen Berufen ist ein Anerkennungsverfahren notwendig, in dem, bei Anerkennung der Qualifikation, auch die Berufsausübungserlaubnis erteilt wird. Wie dieses Verfahren funktioniert, welche Stellen dafür zuständig sind und welche Dokumente für die Anerkennung benötigt werden, ist auf der nächsten Seite genauer erklärt. 

 

Akademische Fachkraft:
 
Wer in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder eine Blaue Karte EU beantragen möchte, muss Akademiker*in sein. Dazu braucht die Person entweder einen deutschen Hochschulabschluss oder einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss an einer staatlichen oder anerkannten Hochschule/Universität, der vom Niveau her einem Hochschulabschluss in Deutschland (mindestens Bachelorniveau) entspricht. Hierbei geht es nur darum festzustellen, ob es sich um eine akademische Fachkraft handelt.  
 
Dafür müssen sowohl die Hochschule als auch der Abschluss in der Datenbank „anabin“ aufgelistet und entsprechend bewertet sein: Wenn die Hochschule mit H+ bewertet ist und der Abschluss als „entspricht“ oder „gleichwertig“ aufgeführt ist, ist der Hochschulabschluss einem deutschen vergleichbar. Das Ergebnis „entspricht Fachschule“ bedeutet, dass der Studiengang zwar im Ausland eine akademische Ausbildung ist, in Deutschland aber an einer Berufsfachschule unterrichtet wird und deshalb nur „bedingt vergleichbar“ ist.
 
 
Anerkennung der beruflichen Qualifikation:

 Handelt es sich um einen reglementieren Beruf, benötigt man zusätzlich die Anerkennung der beruflichen Qualifikation. Setzt diese ein abgeschlossenes Studium voraus, wird geprüft, ob diese Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. 
 
 
Weitere Informationen dazu unter:  www.anerkennung-in-deutschland.de 
 
Zeugnisbewertung: 

Bei anderen Studienfächern kann man eine sog. Zeugnisbewertung vornehmen lassen von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Damit kann man gegenüber einem Arbeitgeber nachweisen, welche Ausbildung man erworben hat. Dies ist aber vom Aufenthaltsrecht her für das Visum/den Aufenthalt nicht erforderlich und der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag auch schießen, ohne dass dieses Verfahren durchgeführt wird. Es kommt in der Praxis daher eher selten vor.   
 
Wenn ein Masterstudiengang oder eine Promotion angestrebt wird, ist für die Anerkennung bisheriger Studienleistungen das akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zuständig. 
 
 
 
 
Hochschulabschlüsse - Links
Informationen rund um die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse finden Sie auf folgenden Seiten:
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier
 
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