Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen

 

Für wen gilt diese Regelung?

 

Der Schutz der Familie ist ein Grundrecht. Deswegen haben Ehepartner*innen, minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie Elternteile eines deutschen Kindes einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Einreise können Sie ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Personen, die unmittelbar nach der Einreise eine Deutsche oder einen Deutschen heiraten, können dazu ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen.

Hinweis:

Wird ein Kind in Deutschland geboren, erhält es automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt oder sich ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Hat mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig davon wo es geboren wird (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz).


 

Was sind die Voraussetzungen?

 

Lebensunterhaltssicherung*

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, muss normalerweise der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert sein. Das bedeutet, dass man alles, was man im Monat braucht, selbst bezahlen kann – auch etwa Miete und Krankenversicherung – ohne öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Kein Problem aber ist z.B. das Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld oder BAföG.

Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsbürger*innen gibt es hierbei aber Ausnahmen:

  • Bei minderjährigen Kindern, die zu ihrem deutschen Elternteil nachziehen wollen oder bei Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein.
  • Beim Nachzug des Ehegatten oder der Ehegattin muss der Lebensunterhalt nicht unbedingt aus eigenen Mitteln gesichert sein. Es können also auch Sozialleistungen (z.B. Hartz IV) bezogen werden. In der Praxis kann es aber sein, dass die Ausländerbehörde dem Visum eher zustimmt, wenn ein ausreichendes Einkommen nachgewiesen werden kann.

Pass und geklärte Identität

Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der nachziehenden Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.

Kein Ausweisungsinteresse

Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).

Einreise mit dem erforderlichen Visum

Wenn eine Familienzusammenführung geplant ist, muss die Einreise auch mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, sonst kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.

Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.

Sprachkenntnisse*

In der Regel müssen vor der Einreise Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmen:

  • Beim Kindernachzug zu Deutschen oder beim Elternnachzug zu deutschen Kindern sind keine Sprachkenntnisse notwendig.
  • Beim Ehegattennachzug werden einfache deutsche Sprachkenntnisse verlangt, also auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es gibt aber auch hier Ausnahmen, z.B. wenn der Spracherwerb wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist, wenn er nicht zumutbar ist oder wenn der Ehegatte oder die Ehegattin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Hochqualifizierte ist. Die Prüfung für das Sprachzertifikat kann beim Goethe-Institut, bei Telc, beim ÖSD oder beim TestDaF-Institut abgelegt werden.

Gültige Ehe

Eine Ehe ist dann gültig, wenn die beiden Partner zum Zeitpunkt der Hochzeit mindestens 18 Jahre alt waren und eine Heiratsurkunde vorlegen können. Es ist auch möglich, ein Visum zur Eheschließung zu erhalten. Dann muss das Standesamt in Deutschland bestätigen, dass die Eheschließung in Deutschland zeitnah nach der Einreise stattfinden kann. Hierzu müssen beim Standesamt in Deutschland die notwendigen Unterlagen zur Eheschließung vorgelegt werden.

Eheliche Lebensgemeinschaft

Das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland muss geplant sein. Die Visastelle und die Ausländerbehörde prüfen, ob es sich nur um eine sogenannte „Scheinehe“ oder sogar um eine „Zwangsehe“ handelt. Dafür wird der oder die Visumantragssteller*in bei der Visastelle und der oder die Ehepartner*in bzw. Verlobte bei der deutschen Ausländerbehörde gleichzeitig befragt. Durch diese Befragung soll festgestellt werden, inwieweit die Verlobten oder Eheleute sich kennen und ob es sich um eine ernsthafte Beziehung handelt.

 
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier