Allgemeine Voraussetzungen für Visum und Aufenthaltserlaubnis
Die Erteilung eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt bzw. Niederlassungserlaubnis ist in den meisten Fällen nur möglich, wenn die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 5, 10, 11 Aufenthaltsgesetz)
- Genügend Geld, um ohne Sozialleistungen (SGB II „Bürgergeld“, SGB XII (Sozialhilfe)) in Deutschland leben zu können; die Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Mitteln
Ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis bekommt man in den meisten Fällen nur, wenn man genügend Einkommen hat oder sonstige eigene Mittel (siehe dazu § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Dazu berechnet die Visastelle/Ausländerbehörde zunächst, wie hoch der Bedarf ist, um ohne sog. „Hartz-IV-Leistungen“ in Deutschland leben zu können. Für jede Person im Haushalt wird der sog. Regelsatz genommen. Dazu kommen die Mietkosten, daraus errechnet sich der Betrag an Euro, den man in Deutschland benötigt, um das Existenzminimum zu erreichen (eine alleinstehende, volljährigen Person Bedarf: 426 € z.B. Mietkosten für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft 350 € ; Bedarf = 776 €; das hört sich nach viel Geld an, damit kann man bei den Preisen in Deutschland gerade so überleben ). Das Einkommen und die eigenen Mittel müssen nun berechnet werden. Hier zählt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzüglich Freibetrag. Als eigene Mittel zählen auch Kindergeld, Elterngeld, Renten, die auf Versicherungsleistungen beruhen, Zins- und Mieteinnahmen aus Vermögen (egal ob in Deutschland oder im Ausland). Nur wenn man mehr Geld zur Verfügung hat, als man benötigt nach dem Bedarf, dann ist der Lebensunterhalt gesichert.
- Die Identität muss geklärt sein.
- Kein Ausweisungsinteresse
Wenn Sie Straftaten begangen haben oder sonst die öffentliche Sicherheit gefährden, erhalten Sie keinen Aufenthaltstitel.
- In der Regel ist ein gültiger Reisepass erforderlich
- Eine Aufenthaltserlaubnis darf normalerweise nur erteilt werden, wenn das Visumsverfahren eingehalten wird. Sie können nur dann sich legal in Deutschland aufhalten, wenn sie vor der Einreise bei der Visastelle ein Visum für einen längeren Aufenthalt in Deutschland unter korrekten Angaben des Aufenthaltszwecks beantragt haben.
- Es darf kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliegen und auch keine Schengen-Ausschreibung. Ein Einreise—und Aufenthaltsverbot (die sog. Sperrwirkung) tritt u.a. ein wenn Sie aus Deutschland abgeschoben wurden, wenn Sie aus Deutschland „ausgewiesen“ wurden, wenn sie im Asylverfahren in bestimmten Fällen als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurden oder wenn Sie in bestimmten Fällen trotz Fristsetzung nicht „freiwillig“ ausgereist sind.
- Wenn ein Asylverfahren läuft, wird in de Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt.