Aufenthalt für ein Studium

 

Für wen gilt diese Regelung?

 

In Deutschland gibt es über 20.000 Studiengänge, viele internationale Studienprogramme und geringe Gebühren. Im letzten Jahr kamen fast 14% aller Studierenden aus dem Ausland.

Wenn Sie in Deutschland studieren wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die weiter unten genauer erklärt werden.

Wenn Sie ihr Studium erfolgreich abschließen, kann die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängern oder in eine Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte umwandeln.


 

Was sind die Voraussetzungen?

 

Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung (Abitur)

Um an einer deutschen Hochschule studieren zu können, ist ein Schulabschluss notwendig, der für ein Studium qualifiziert. Bei der Zulassungsdatenbank des DAAD oder bei „anabin“ kann man schauen, ob der Schulabschluss für einen direkten Hochschulzugang ausreicht. Wenn nicht, kann man ein Studienkolleg als Vorbereitung besuchen und eine Feststellungsprüfung ablegen.

Zulassung zur Hochschule

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums muss eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule vorliegen. An manchen Hochschulen ist der Eignungstest „TestAS“ eine Voraussetzung für die Zulassung, aber nicht an allen. Dieser bietet ein standardisiertes Testverfahren, das hilfreich sein kann, um die Erfolgsaussichten für ein Studium einzuschätzen.
Außerdem muss eine in Deutschland gültige Krankenversicherung vorliegen.

Sprachkenntnisse

Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums zu bekommen, müssen „Sprachkenntnisse in der Ausbildungssprache“ nachgewiesen werden, sofern sie nicht schon bei der Zulassung zur Hochschule geprüft wurden. Bei einem internationalen Studiengang reichen also beispielsweise Englischkenntnisse aus. In den meisten Studiengängen ist aber die Unterrichtssprache Deutsch, in diesen Fällen müssen in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 bzw. C1 nachgewiesen werden. dies ist abhängig vom Studiengang und der Hochschule. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt aber auch zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, sodass das nötige Zertifikat auch nach der Einreise vorgelegt werden kann.

Lebensunterhaltssicherung

Während des Studiums muss der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert werden. Der „Finanzierungsnachweis“ muss meist schon bei der Visumantragstellung vorliegen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Studium zu finanzieren: durch ein Stipendium, Einkommens- oder Vermögensnachweise der Eltern, eine Verpflichtungserklärung oder ein Sperrkonto. Der monatliche Bedarf für das Jahr 2023 beträgt 934€, für ein Jahr also 11.208€.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt außerdem zu einer Beschäftigung von 120 Tagen oder 240 halben Tagen in Jahr sowie zu studentischen Nebentätigkeiten.

Pass und geklärte Identität

Für die Ausstellung des Visums und später der Aufenthaltserlaubnis muss die Identität der Person geklärt sein, außerdem muss ein Reisepass vorliegen.

Kein Ausweisungsinteresse

Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, etwa die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. bei Straftaten).

Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Hat eine Person schon einmal in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat z.B. Asyl beantragt, darf sie von dort nicht abgeschoben worden sein, da dann in diesem Fall eine Einreisesperre besteht. Besonders aufpassen muss man nach einer Ablehnung von Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, denn dann sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt, sogar wenn die Person noch nicht abgeschoben wurde. Wenn eine Einreisesperre besteht, muss im Einzelfall geschaut werden, wie diese möglicherweise verkürzt werden kann.

Einreise mit dem erforderlichen Visum

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ist erforderlich, dass die Person mit einem entsprechenden Visum eingereist ist. Dies gilt auch, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt mit einem Touristenvisum oder sogar visumsfrei möglich ist.

 
Aufenthalt für ein Studium - Links
Die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten sind in den §§ 16 und 16b Aufenthaltsgesetz geregelt.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel finden Sie auf www.make-it-in-germany.de und auf www.study-in-germany.de.
Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung
Ob Ihr Schulabschluss ausreicht, um sich direkt an einer Hochschule zu bewerben, können Sie bei der Zulassungsdatenbank des DAAD oder bei der Datenbank der Kultusministerkonferenz "anabin" herausfinden.
Zulassung zur Hochschule
Informationen zum "Test für ausländische Studierende" finden Sie auf www.testas.de.
Lebensunterhaltssicherung
Die Berechnung des monatlichen Bedarfs ist in den §§ 13 und 13a BAföG geregelt.
Weitere wichtige Regelungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen finden Sie in § 5 AufenthG und zu eventuell bestehenden Einreiseverboten in § 11 AufenthG.
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Hier finden Sie Informationen zum Studium und zur Anerkennung von Schulabschlüssen
Bitte beachten Sie:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte wenden Sie sich an die Projektmitarbeiter*innen und an die zuständigen Migrationsberatungsstellen. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Infos zum Thema Migration - insbesondere ausführliche rechtliche Informationen - finden Sie hier